Die Krankenkasse übernimmt unter folgenden Voraussetzungen die
Kosten: SGB
V § 37
 | Entweder wird durch die Pflege ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder abgekürzt.
Hier werden Leistungen wie Körperpflege, Mobilisation, Medikamentenverabreichung, hauswirtschaftliche Versorgung, usw. für einen begrenzten Zeitraum bezahlt. |
 | Oder zur Sicherung der ärztlichen Behandlung verordnet der Hausarzt bestimmte Leistungen, wie Spritzen oder Verbände. |
 | Für beides gilt: Sie benötigen eine ärztliche Verordnung und die Genehmigung der Verordnung durch die Krankenkasse. Die Übernahme der Kosten erfolgt erst dann, wenn die Genehmigung der Krankenkasse vorliegt.
Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Krankenkasse ab. |
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Die Pflegeversicherung beteiligt sich unter folgendender
Voraussetzung an den Kosten: SGB
XI § 14 und 15
 | Sie haben einen Antrag auf Pflegegeld bei Ihrer Krankenkasse, Pflegekasse gestellt, der Medizinische Dienst hat die Pflegebedürftigkeit festgestellt und sie einer Pflegestufe zugeordnet. |
 | Die Leistungen der Pflegekasse werden rückwirkend vom Tag der Antragstellung wirksam. |
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