Die Krankenkasse übernimmt unter folgenden Voraussetzungen die Kosten:   SGB V § 37 
bulletEntweder wird durch die Pflege ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder abgekürzt.
Hier werden Leistungen wie Körperpflege, Mobilisation, Medikamentenverabreichung, hauswirtschaftliche Versorgung, usw. für einen begrenzten Zeitraum bezahlt.
bulletOder zur Sicherung der ärztlichen Behandlung verordnet der Hausarzt bestimmte Leistungen, wie Spritzen oder Verbände.
bulletFür beides gilt: Sie benötigen eine ärztliche Verordnung und die Genehmigung der Verordnung durch die Krankenkasse. Die Übernahme der Kosten erfolgt erst dann, wenn die Genehmigung der Krankenkasse vorliegt.
Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Krankenkasse ab.
 
Die Pflegeversicherung beteiligt sich unter folgendender Voraussetzung  an den Kosten:  SGB XI § 14 und 15
bulletSie haben einen Antrag auf Pflegegeld bei Ihrer Krankenkasse, Pflegekasse gestellt, der Medizinische Dienst hat die Pflegebedürftigkeit festgestellt und sie einer Pflegestufe zugeordnet.
bulletDie Leistungen der Pflegekasse  werden rückwirkend vom Tag der Antragstellung wirksam.

Letztes Update am 05. September 2007 .